Fünfte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
16. März 2020, Hessische Landesregierung
Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
In allen deutschen Krankenhäusern, also auch im Marienkrankenhaus Kassel und im St. Elisabeth Krankenhaus Volkmarsen, wird die Durchführung von medizinischen Eingriffen und Behandlungen, für die derzeit keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht, ausgesetzt. Die Entscheidung, ob eine nicht notwendige Behandlung vorliegt, obliegt dem ärztlichen Personal des Krankenhauses.
Wir bitten um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen alles Gute.
Ihre Klinikleitung